Haus- und Platzordnung
Haus‐ und Platzordnung für das THEATER IM PARK
1 Präambel
Diese Haus-und Platzordnung (nachfolgend „Hausordnung") ist eine Benutzungsordnung. Sie gilt für alle Vorstellungen im Theater im Park (Prinz-Eugen-Straße, 1030 Wien). Die Hausordnung gilt an jedem Veranstaltungstag, unabhängig vom jeweiligen Zeitplan und wird an allen Eingängen gut sichtbar angeschlagen.
2 Geltungsdauer
Jeder Besucher erklärt sich mit dem Kauf der Eintrittskarte, spätestens aber mit Betreten des Veranstaltungsgeländes, mit dieser Haus-und Platzordnung ausdrücklich einverstanden. Etwaige Widersprüche müssen rechtzeitig und schriftlich der Geschäftsleitung des Veranstalters zugehen. Diesem Schriftformerfordernis ist durch einfachen postalischen Briefwechsel Genüge getan. Die Kommunikation via E-Mail oder Fax erfüllt das Schriftformerfordernis nicht, solange sich der Empfänger nicht ausdrücklich auf die gleiche Art und Weise damit einverstanden erklärt. Die Haus- und Platzordnung gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für die Dauer der eigentlichen Veranstaltung, vom Einlassbeginn, bis zum Ende der Veranstaltung, wenn der letzte Besucher das Veranstaltungsgelände verlassen hat.
3 Geltungsbereich
Diese Hausordnung gilt während der Geltungsdauer gemäß Ziffer 2 für das gesamte im Zusammenhang mit der Veranstaltung benutzte Gelände. Zum Veranstaltungsgelände gehören sämtliche Bereiche, die während der Veranstaltung mit Tickets und/ oder einer Akkreditierung zugänglich sind, einschließlich aller Einund Ausgänge, sowie sämtliche weitere offiziellen Bereiche und Einrichtungen (nachfolgend „Veranstaltungsgelände"). Diese Haus- und Platzordnung gilt nicht für Einsatzkräfte.
4 Aufenthalte
1. Unabhängig von der Akkreditierung dürfen sich im Veranstaltungsgelände junge Menschen erst ab dem im Wiener Jugendschutzgesetz festgelegten Alter allein aufhalten. Abgesehen von ausgewiesenen Kinderveranstaltungen ersuchen wir um Verständnis, dass für Kinder (in Begleitung einer erwachsenen Person) ein Mindestalter von 10 Jahren gilt.
2. Im Veranstaltungsgelände dürfen sich nur Personen aufhalten, die dieses durch eine der Vereinzelungsschleusen zwischen dem Beginn des Einlasses am und Ende des Programmes betreten und/ oder eine Akkreditierung mit sich führen. Die Akkreditierung ist beim Betreten und innerhalb des Veranstaltungsgeländes auf Verlangen des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei vorzuweisen. Auf Verlangen ist mittels eines amtlichen Dokuments ein Identitätsnachweis zu erbringen.
3. Nach Programmende am Veranstaltungstag, haben alle Besucher das Veranstaltungsgelände schnellst möglich, längstens aber bis eine Stunde nach Programmende, wieder zu verlassen.
4. Das Fahren und Parken mit und von Fahrzeugen innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist nur mit einer besonderen Ermächtigung des Veranstalters und auf den dafür vorgesehenen Zufahrten/ Wegen gestattet.
5 Eingangskontrollen
1. Jeder Besucher sowie jeder Akkreditierte ist beim Betreten des Veranstaltungsgeländes verpflichtet dem Sicherheits- und Ordnungsdienst, und auf Verlangen auch der Polizei, sein Ticket bzw. seine Akkreditierung unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Im Falle der Weigerung wird der Zutritt verwehrt.
2. Der eingesetzte Sicherheitsund Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu überprüfen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsums oder wegen Mitführung von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist mit Zustimmung der durchsuchten Personen berechtigt, Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen.
3. Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern, werden vom Sicherheits- und Ordnungsdienst zurückgewiesen und am Betreten des Veranstaltungsgeländes gehindert.
6 Veranstaltungsgelände
1. Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
2. Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben den Anordnungen des Veranstalters, des Sicherheits- und Ordnungsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr, und des Rettungsdienstes sowie Anweisungen über die Lautsprecheranlage Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt oder gegen andere Regeln der Hausordnung verstößt, kann vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei aus dem Veranstaltungsgelände verwiesen werden.
3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet auf Anweisung des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei andere Bereiche als jene, in denen sich der Besucher gerade aufhält einzunehmen.
4. Alle Ein- und Ausgänge sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Es können weitere erforderliche Aufforderungen und Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei ist Folge zu leisten.
5. Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse sind in den auf dem Veranstaltungsgelände stehenden Abfallbehältern zu entsorgen. Ein Reinigungsdienst für den Innen- und Außenraum der Veranstaltungsstätte ist ständig verfügbar, um das Veranstaltungsgelände sauber zu halten. Nach der Veranstaltung wird das gesamte Veranstaltungsgelände komplett gereinigt.
6. Im Gefahr- oder Brandfall ist den Anweisungen des Sicherheits- und Ordnungsdienstes Folge zu leisten. In Innenräumen ist die Benützung von Liften im Brandfall untersagt.
7. Während der gesamten Zeit der Veranstaltung wird das Veranstaltungsgelände ausreichend beleuchtet. Neben einer Sicherheitsbeleuchtung wird es ebenfalls durch die Bühnenbeleuchtung beleuchtet.
7 Verbote
Sofern nicht ausdrücklich durch den Veranstalter genehmigt, ist es untersagt, folgende Gegenstände in das Veranstaltungsgelände zu bringen oder einen der folgenden Gegenstände mitzuführen. Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Hausordnung dem zuständigen Sicherheitsverantwortlichen.
1. (a) Waffen jeder Art
2. (b) Sachen und Gegenstände die als Waffen, Hieb-, Stoß-, Stichwaffen oder als Wurfgeschosse Verwendung finden können – insbesondere auch Schirme aller Art, Helme und andere sperrige Utensilien
3. (c) Flaschen, Krüge oder Dosen jeder Art sowie sonstige Gegenstände, die aus Aluminium,
PET, Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind sowie mehr als eine Tetra-Packungen über 0,5 Liter pro Person
4. (d) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände
5. (e) alkoholische Getränke aller Art, illegale Drogen und Stimulanzien aller Art
6. (f) rassistisches, fremdenfeindliches, politisch-radikales, nationalsozialistisches, sexistisches oder politisches Propagandamaterial
7. (g) Fahnen oder Schilder die größer sind als ein DIN A3 Blatt
8. (h) Fahnen- oder Transparentstangen jeder Art
9. (i) Tiere, ausgenommen Blinden- und/ oder Partnerhunde
10. (j) jegliche werbenden, kommerziellen, politischen oder religiösen Gegenstände, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter und Ähnliches sowie promotionelle und kommerzielle Objekte und Materialen aller Art
11. (k) Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende oder sonst gefährliche Substanzen, oder Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen oder leicht entzündlich sind – Ausnahme: handelsübliche Taschenfeuerzeuge
12. (l) sperrige Gegenstände wie u.a. Leitern, Hocker, (Klapp-) Stühle, Kinderwägen/ Buggys, Kisten, Camelbacks/ Trinkrucksäcke jeder Art, Decken, Handtücher, Zelte
13. (m) Elektro- oder Verbrennungsmotoren, ferngesteuerte Autos/ Flugzeuge/ Hubschrauber, insbesondere Überwachungsdrohnen
14. (n) Himmelslaternen/ Wunschlaternen/ Kong-Ming-Lampions
15. (o) größere Mengen von Papier und/ oder Papierrollen
16. (p) mechanisch betriebene Lärminstrumente, wie z.B. Megafone, Gasdruckfanfaren
17. (q) Laser-Pointer
18. (r) Fotokameras mit einem abnehmbaren Objektiven oder einem Objektivdurchmesser von mehr als 4cm
19. (s) Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte (insbesondere Action Cams)
20. (t) Laptops und Tablets
21. (u) Stative, Selfie-Sticks, Leinwände und Staffeleien
22. (v) Fahrräder, Skateboards, Snakeboards, Inline-Skates, Scooter, Kickboards, Segways und ähnliche Gefährte
23. (w) andere Objekte, die die Sicherheit und/ oder das Ansehen des Künstlers oder der Veranstaltung beeinträchtigen könnten
Sofern nicht ausdrücklich (schriftlich per Brief, Fax oder Email) durch den Veranstalter genehmigt, ist es allen Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, untersagt:
1. (a) Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen, sowie andere promotionelle oder kommerzielle Aktivitäten ohne vorherige schriftliche (Brief, Fax, Email) Genehmigung durch den Veranstalter durchzuführen.
2. (b) mit Gegenständen aller Art zu werfen, oder Flüssigkeit aller Art zu verschütten, insbesondere, wenn dies in Richtung anderer Personen erfolgt;
3. (c) Feuer zu entfachen, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
4. (d) politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche, politisch-radikale Aussagen oder Parolen und Embleme zu äußern oder zu verbreiten;
5. (e) sich in einer Art und Weise zu benehmen, die andere als provokativ, bedrohlich, diskriminierend oder beleidigend interpretieren könnten;
6. (f) eine bedrohliche Situation für das Leben oder die Sicherheit von einem selbst oder von anderen herbeizuführen, oder eine andere Person in irgendeiner Weise zu gefährden;
7. (g) zu irgendeinem Zeitpunkt Personenschaden oder Sachschaden zu verursachen;
8. (h) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Sessel, Bänke, Tische, Mauern, Umzäunung, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, mobile WC-Anlagen, Masten aller Art und Dächer oder ähnliches zu besteigen oder zu übersteigen;
9. (i) Bereiche (z.B. Funktionsräume, VIPund Medienbereiche usw.), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind, bzw. deren Zutrittsberechtigung nicht für diese Bereiche gilt, zu betreten;
10. (j) Verkehrsflächen, Gehund Fahrwege, Zuund Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einzuengen, zu versperren oder zu beeinträchtigen;
11. (k) bauliche Anlagen, Einrichtungen, Zäune oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
12. (l) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Veranstaltungsgelände durch das Wegwerfen von Gegenständen – Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen usw. – zu verunreinigen;
13. (m) das Veranstaltungsgelände mit ferngesteuerten Flugobjekten, insbesondere Überwachungsdrohnen, auch nur teilweise, zu überfliegen;
14. (n) Himmelslaternen/ Wunschlaternen/ Kong-Ming-Lampions oder anderen ähnlichen Miniatur-Heißluftballons steigen zu lassen;
15. (o) Drogen zu konsumieren oder (entgeltlich oder unentgeltlich) weiterzugeben;
16. (p) Alkohol in übermäßigen Mengen zu konsumieren;
17. (q) außer in gesondert gekennzeichneten Bereichen, zu rauchen;
18. (r) Landesflaggen, egal aus welchem Material, aufzuhängen, irgendwo anzubringen oder in die Höhe zu halten;
19. (s) sich an s.g. Fan-Choreografien jeder Art zu beteiligen.
Jede Zuwiderhandlung im Sinne dieser Haus- und Platzordnung wird wie folgt geahndet:
1. (a) Der Besucher wird des Veranstaltungsgeländes verwiesen.
2. (b) Der Veranstalter erteilt dem Besucher für die Dauer der Veranstaltung ein Haus- und Platzverbot.
3. (c) Die Rechte des Inhabers des Hausrechts – insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen – bleiben unberührt.
4. (d) Verletzungen der den Veranstaltungsteilnehmern für den Betrieb und die Benützung der Veranstaltungsstätte durch diese Hausund Platzordnung auferlegten Handlungsund Unterlassungspflichten sind gemäß § 32 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes strafbar.
8 Benützungsbedingungen Ton- und Bildaufnahmen
1. Jede Person, die das Veranstaltungsgelände betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden, von denen mittels direktem oder zeitversetztem Video-Display, direkter oder zeitversetzter Übertragung oder einer anderen Transmission oder Aufzeichnung, Fotos oder anderer gegenwärtiger und/ oder zukünftiger Medientechnologien kostenlos Gebrauch gemacht werden kann. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, das gesamte Veranstaltungsgelände oder Teilbereiche daraus durch ein Videosystem zu überwachen und aufzuzeichnen.
2. Jede Person, die das Veranstaltungsgelände betritt, anerkennt, dass sie, so nicht durch den Veranstalter schriftlich (Brief, Fax, Email) gestattet, Tonund/ oder Bildaufzeichnungen und/ oder Beschreibungen des Veranstaltungsgeländes oder des gesehenen Programms nur zum Privatgebrauch machen und/ oder übertragen kann. Auf jeden Fall ist es strengstens verboten, über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und/ oder zukünftige Medien Tonund/ oder Bildmaterial und/ oder Beschreibungen des Programms ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen.
3. Bei Verdacht einer kommerziellen Verwendung von Bild- und/ oder Tonaufzeichnungen und oder/ Beschreibungen während des Programms muss der Besucher das aufgenommene Material vernichten oder an den Veranstalter übergeben und etwaiges verwendetes Equipment aus dem Veranstaltungsgelände entfernen. Personen, die sich weigern Material zu vernichten oder zu übergeben oder ihr Equipment außerhalb des Geländes zu verstauen werden gänzlich des Veranstaltungsgeländes verwiesen.
9 Haftung
1. Jede Person, die das Veranstaltungsgelände betritt, anerkennt, dass sie sich im Veranstaltungsgelände und in dessen Umfeld auf eigene Gefahr aufhält und den Veranstalter oder andere relevante Personen und Organe nicht für eingegangene Risiken, Gefahren oder Verlust einschließlich Köperverletzung, Schäden am Privateigentum, Verlust von Privateigentum oder andere Vorfälle, die aus dem Besuch der Veranstaltung resultieren, verantwortlich gemacht werden können, unabhängig davon, ob sich diese Vorfälle vor, während oder nach dem Besuch ereignen, mit Ausnahme von Ereignissen, die durch grobe Fahrlässigkeit und/ oder vorsätzliches Verschulden des Veranstalters verursacht werden.
2. Sämtliche Unfälle oder Schäden sind trotzdem unverzüglich anzuzeigen.